Ohne Wissen des Mieters und gegen den Willen des Mieters darf der Vermieter keinen Zweitschlüssel zur Mieterwohnung haben. Nutzt der
Vermieter einen Zweitschlüssel, um in Abwesenheit des Mieters die Wohnung zu betreten, ist das Hausfriedensbruch, der Mieter kann fristlos
kündigen (LG Berlin 64 S 305/98).
Vermieter einen Zweitschlüssel, um in Abwesenheit des Mieters die Wohnung zu betreten, ist das Hausfriedensbruch, der Mieter kann fristlos
kündigen (LG Berlin 64 S 305/98).